TG Satzung vom 2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Turngemeinde Stockstadt 1921 e. V."
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 63811Stockstadt und ist seit dem 18.10.1927 im Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt. Über dies können weitere Mitgliedschaften bei anderen Verbänden bestehen.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sportes.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein wie folgt:
Die Turngemeinde Stockstadt 1921 e.V. betreibt das Turnen als umfassende Leibes-übung in ihrer Vielfältigkeit als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung.
Weitere Sportarten sind: Leichtathletik, Triathlon, Handball, Tennis, Karate, Faustball, Volleyball, Eis-/Sommerstock, Spielmannszug, Ju Jutsu. Überdies können auch andere Sportarten angeboten werden.
Der Vereinszweck will seine Mitglieder, besonders aber die Jugend, zu aufrechten Menschen, Staats- und Weltbürgern im Geiste der Freiheit und Menschenwürde bilden helfen.
Es gelten ausschließlich die Grundsätze des Amateursportes.
In der Durchführung von Versammlungen, Kursen und Sportveranstaltungen.
In der sachgemäßen Ausbildung von Übungsleitern und deren Einsatz im Sportbetrieb.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vereinsausschuss ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der … Vereinsausschuss ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Vom Vereinsausschuss kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 auf steuerrechtliche Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsausschuss.
(4) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
(5) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht. Abweichend besteht für Wahlen zur Vereinsjugendleitung passives Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter wirksam.
(6) Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten möglich.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Oder dem Verein einen materiellen oder finanziellen Schaden zufügt. Zur Antragstellung ist jedes Vereinsmitglied berechtigt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet alsdann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung. Nimmt das Mitglied die Möglichkeit des vereinsinternen Anfechtungsverfahrens nicht wahr, so gilt die Mitgliedschaft durch den erstinstanzlichen Beschluss des Vereinsorgans als beendet. Eine gerichtliche Anfechtung ist dann nicht mehr möglich. Die Entscheidung des Vereinsausschusses/der Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss des Vereinsausschusses binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss durch einen Verweis oder durch eine Geldbuße bis zum Betrag von EUR 100,- und/oder mit einer Sperre von längstens einem Jahr an der Teilnahme an sportlichen oder sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört, gemaßregelt werden, wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt und/oder in sonstiger Weise sich grober und/oder wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung/Ordnungen des Vereines schuldig gemacht hat.
(6) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen.
(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus zu entrichten.
(2) Die Geldbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt; sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vereinsausschuss.
(3) Eine Abteilung darf nur dann eigene Beiträge erheben, wenn dies der Vereinsausschuss mehrheitlich beschließt.
(4) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Eintrittsmonat. Die Beiträge werden jeweils jährlich am ersten Februar eines Jahres fällig. Die Beitragszahlung erfolgt in der Regel durch Bankeinzug oder durch Einzahlung auf das Konto des Vereins.
(5) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese darf das 3-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
der Vorstand
der Vereinsausschuss
die Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
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Der Vorstand setzt sich zusammen aus
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Vorstandsmitglied Jugend/Sport
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Vorstandsmitglied Öffentlichkeitsarbeit
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Vorstandsmitglied Finanzen
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Vorstandsmitglied Liegenschaften
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Vorstandsmitglied Veranstaltungen
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Vorstandsmitglied Verwaltung
Die Vorstandsmitglieder sind in Ihren Befugnissen gleichberechtigt.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu ernennen.
Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden, so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(4) Die Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die Vollmacht wird im Innenverhältnis durch eine Finanzordnung beschränkt.
(7) Bei Eingehen neuer Dauerschuldverhältnisse im Jahresgeschäftswert (Summe aus Zins- und Tilgungsleistungen innerhalb eines Geschäftsjahres) von mehr als € 5.000 bedarf es der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus
den Mitgliedern des Vorstandes
den Abteilungsleitern
(2) Der Vereinsausschuss tritt mindestens viermal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch ein Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Der Vereinsausschuss berät den Vorstand, und kann für den Vorstand bindende Beschlüsse fassen. Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr (möglichst im 1. Quartal des Jahres) statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, oder dieser dies für Notwendig ersieht.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Die Einladung erfolgt über das Amtsblatt der Marktgemeinde Stockstadt am Main.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich eingeholt werden.
(4) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b)Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c)Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d)Beschlussfassung über das Beitragswesen
e)Beschlussfassung über die Auflösung von Abteilungen
f)weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 12 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
§ 13 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das Nähere regelt die jeweilige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 14 Vereinsjugend
(1) Die Jugend des Vereines gelten die gleichen Regelungen, wie für die Abteilungen.
§ 15 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Marktgemeinde Stockstadt am Main mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
(1) Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06.04.2018 geändert und in der vorliegenden Fassung beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Finanzordnung der Turngemeinde Stockstadt 1921 e.V.
Satzungsänderung im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 06.04.2018
§ 1 Beschränkung der Vollmacht
(1)
Im Innenverhältnis gilt, dass ein Vorstandsmitglied zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von € 500,- alleine, in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied bis € 1.000,- befugt ist. Derartige Geschäftsabschlüsse können von den Vorstandsmitgliedern einmal pro Jahr getätigt werden. Bei Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert über € 1.000,- ist der Vorstand durch Vorstandsbeschluss befugt. Abschlüsse von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 2.500,- sind nur nach vorheriger Zustimmung des Vereinsausschusses möglich.
§ 2 Gültigkeit der Finanzordnung
Eine Änderung der Finanzordnung bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung.